I. Geltungsbereich
1) Unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für sämtliche – auch
zukünftige – Rechtsbeziehungen der Vertragsschließenden. Abweichende
Vereinbarungen sind nur gültig, wenn sie von uns schriftlich bestätigt
werden.
2) Zuwiderlaufende oder entgegenstehende Allgemeine
Geschäftsbedingungen des Vertragspartners – nachfolgend Käufer genannt
– verpflichten uns nicht, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich
widersprechen.
3) Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber
Unternehmen i.S.v. § 310 Abs. 1 BGB.
4) Sollte eine Bestimmung in
unseren Allgemeinen Verkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, so
wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen nicht
berührt.
II. Angebot/Angebotsunterlagen
1)
Unser Angebot ist freibleibend, sofern sich aus dem Angebot nichts
anderes ergibt.
2) Bestellungen können wir innerhalb von 6 Wochen
annehmen. Die Frist beginnt mit dem Eingang der Bestellung.
3) Für
den Umfang der Lieferung oder Leistung ist unsere schriftliche
Auftragsbestätigung maßgebend. Zusicherungen von Eigenschaften,
Ergänzungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der
Schriftform.
4) Unsere Verkaufsangestellten sind nicht befugt,
mündliche Nebenabreden oder Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt
des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
5) An Abbildungen,
Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns
Eigentums- und Urheberrechte vor. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf
der Käufer unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
6) Bei
Serien- oder Sonderanfertigungen behalten wir uns das Recht einer Mehr-
oder Minderlieferung von 10% vor. Die Mehr- oder Mindermenge wird
entsprechend berechnet.
7) Wir sind zu Teillieferungen berechtigt,
sofern sie für den Käufer zumutbar sind.
III.
Preise/Zahlungsbedingungen
1) Sofern sich aus der
Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab
Lager“ oder „ab Werk“, ausschließlich Versandkosten, Zoll, Verpackung
und zzgl. der jeweils gültigen Umsatzsteuer.
2) Unsere Preise sind
kalkuliert auf eine Abnahme von mindestens 1000 Stück pro Ausführung
und Type. Der Mindestwarenbestellwert beläuft sich auf EUR 250,--
netto.
3) Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise
entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages
Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von
Tarifabschlüssen, Materialpreisänderungen oder
Währungsschwankungen, eintreten. Diese werden wir dem Käufer auf
Verlangen nachweisen.
4) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer
schriftlicher Vereinbarung. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung
nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb
von 10 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung
fällig. Für
Teillieferungen werden Teilrechnungen gestellt. Für jede Teilrechnung
laufen die Zahlungsfristen gesondert. Es gelten die gesetzlichen
Regelungen betreffend des Zahlungsverzuges.
5) Wechsel oder
Schecks nehmen wir nur erfüllungshalber, nicht aber an Erfüllungs
Statt, nach besonderer Vereinbarung an. Unsere Forderung ist erst an
dem Tag erfüllt, an dem wir über den Gegenwert verfügen können, ohne
mit
Rückbelastungsansprüchen rechnen zu müssen. Einzugskosten,
Diskont- und Wechselspesen sowie Zinsen gehen stets zu Lasten des
Käufers und sind sofort zur Zahlung fällig.
6) Der Käufer kann nur
mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung
aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur insoweit ausüben, als
sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
7)
Einmalkosten, wie z.B. Werkzeug- und Entwicklungskosten, werden direkt
nach Auftragseingang zu 50% berechnet. Die restlichen 50% werden bei
Lieferung der ersten Serienteile fällig.
IV.
Produktangaben/Konstruktionsänderungen
1) Der Käufer ist
verpflichtet, uns die Bedingungen unter denen die zu liefernde Ware
eingesetzt werden soll, in jeder Beziehung und umfassend zu
beschreiben.
2) Konstruktionsänderungen im Interesse des
technischen Fortschritts behalten wir uns vor, falls diese keine
Änderungen der Funktion mit sich bringen.
V.
Lieferzeit
1) Angaben über Lieferfristen sind
unverbindlich, soweit nicht ausnahmsweise der Liefertermin ausdrücklich
als „verbindlich“ zugesagt wurde.
2) Die Lieferfrist beginnt mit
dem Tag der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom
Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, sowie dem
Eingang einer vereinbarten Zahlung, der Eröffnung
eines zu
stellenden Akkreditivs oder dem Nachweis, dass eine vereinbarte
Besicherung erfolgt ist.
3) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn
innerhalb der Lieferfrist die Ware das Lager Gammertingen verlassen
hat.
4) Sollten unvorhergesehene Hindernisse, die außerhalb
unseres Willens liegen und die wir trotz der nach den Umständen des
Falles gebotenen Sorgfalt nicht abwenden konnten – gleichviel, ob sie
bei uns oder einem
Unterlieferanten eintreten – etwa höhere Gewalt
(z.B. Krieg oder Naturkatastrophen), Verzögerungen in der Anlieferung
wesentlicher Rohstoffe oder andere von uns nicht zu vertretende
Umstände – sind wir berechtigt, vom
Liefervertrag ganz oder
teilweise zurückzutreten oder die Lieferzeit um die Dauer des
Hindernisses zu verlängern. Die gleichen Rechte stehen uns im Falle von
Streik und Aussperrungen bei uns oder unseren Vorlieferanten zu. Wir
werden solche Umstände unseren Kunden unverzüglich mitteilen.
5)
Im Falle des Lieferverzuges kann der Käufer nach fruchtlos
abgelaufener, angemessener Nachfrist vom Vertrag zurücktreten; im Falle
der Unmöglichkeit unserer Leistung steht ihm dieses Recht auch ohne
Nachfrist zu.
Angemessen ist eine Frist von mindestens 14 Tagen,
bei Sonderanfertigungen mindestens 1 Monat. Lieferverzug steht der
Unmöglichkeit gleich, wenn die Lieferung länger als 1 Monat, bei
Sonderanfertigungen 6 Wochen, nicht
erfolgt.
Ansprüche auf
Schadensersatz (inklusive etwaiger Folgeschäden) sind unbeschadet des
Abs. 6 ausgeschlossen; gleiches gilt für Aufwendungsersatz.
6) Der
unter Abs. 5 geregelte Haftungsausschluss gilt nicht, sofern ein
Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vereinbart ist,
die auf einer
vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung
des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen
Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen
des Verwenders beruhen; er gilt ebenfalls nicht,
sofern ein
Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden
vereinbart ist, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen
des
Verwenders beruhen.
Sofern wir schuldhaft eine
wesentliche Vertragspflicht oder eine Kardinalpflicht verletzen, ist
die Haftung nicht ausgeschlossen, sondern auf den vertragstypischen,
vorhersehbaren Schaden begrenzt. Für den Fall des
Aufwendungsersatzes gilt das Vorstehende entsprechend.
7) Sofern
ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde, gelten die
Haftungsbegrenzungen aus Abs. 5 und Abs. 6 nicht; gleiches gilt, wenn
der Käufer wegen des durch uns zu vertretenden Verzuges geltend machen
kann, dass
sein Interesse an der Vertragserfüllung weggefallen
ist.
8) Bei Abrufaufträgen sind uns die Abrufe so rechtzeitig
mitzuteilen, dass eine ordnungsgemäße Herstellung und Lieferung möglich
ist, mindestens aber 6 Wochen vor dem gewünschten Liefertermin.
Abrufaufträge müssen innerhalb
von 12 Monaten seit der Bestellung
abgerufen werden, sofern keine anderen festen Termine vereinbart
wurden. Erfolgt der Abruf nicht oder nicht vollständig innerhalb von 12
Monaten seit der Bestellung oder zu den vereinbarten
Abrufterminen, kommt der Käufer in Annahmeverzug.
9) Kommt der
Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er Mitwirkungspflichten, sind wir
berechtigt, den uns entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger
Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. In diesem Fall geht auch die
Gefahr
des zufälligen Untergangs oder eine zufällige
Verschlechterung des Kaufgegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Käufer
über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
VI.
Gefahrübergang/Verpackungskosten/Versicherung
1) Mit der
Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit
Verlassen unseres Hauses geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und
der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über. Es gilt die
Incoterms
2000-Klausel „ex works/ab Werk“ (Deutsche Fassung).
2) Verzögert sich die Übergabe aufgrund eines Umstandes, den der
Käufer zu vertreten hat oder auf dessen Anweisung, so geht die Gefahr
von dem Tage der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
Auf ausdrückliche
schriftliche Anforderung des Käufers sind wir
verpflichtet, auf dessen Kosten die bei uns lagernde Ware zu
versichern. Dies gilt auch in den Fällen, in denen ein Liefertermin
nicht ausdrücklich vereinbart ist, mit der Maßgabe, dass
die
Gefahr auf den Käufer 7 Kalendertage nach der Anzeige der
Versandbereitschaft übergeht.
3) Sofern es der Käufer wünscht,
werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken;
die insoweit anfallenden Kosten trägt der Käufer.
4) Transport-
und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung
werden nicht zurückgenommen. Ausgenommen sind Euro-Paletten. Der Käufer
ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf
eigene
Kosten zu sorgen.
5) Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie
unwesentliche Mängel aufweisen, vom Käufer unbeschadet seiner Rechte
aus §§ 433 ff BGB entgegenzunehmen.
VII.
Eigentumsvorbehalt
1) Bis zur vollständigen Zahlung des
Kaufpreises einschließlich aller Nebenforderungen, sowie bis zur
Zahlung aller übrigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung bleibt
die gelieferte Ware unser Eigentum. Der Käufer ist bis
dahin nicht
berechtigt, die Ware an Dritte zu verpfänden oder zur Sicherheit zu
übereignen. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für
uns.
2) Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der
Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer erlangen wir das
Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der
Vorbehaltsware zur
Sachgesamtheit. Die hiernach entstehenden
Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. 1.
3) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen
Verkaufsgang zu veräußern, wenn er sich nicht im Zahlungsverzug mit
unseren Kaufpreisforderungen befindet.
4) Der Käufer tritt an uns
bereits zum jetzigen Zeitpunkt alle Forderungen ab, die ihm aus der
Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen Dritte erwachsen. Wird die
Vorbehaltsware nach Verarbeitung, Verbindung oder
Vermischung
veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der
Weiterveräußerung nur bis zur Höhe des dem Käufer vom Verkäufer in
Rechnung gestellten Wertes der Vorbehaltsware. Dies gilt auch, wenn die
Vorbehaltsware
zusammen mit anderen Waren, die ebenfalls nicht dem
Verkäufer gehören, weiterveräußert wird.
5) Der Käufer ist auch
nach der Abtretung zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Die
Einzugsermächtigung können wir aus berechtigtem Interesse einschränken
und aus wichtigem Grund, insbesondere für den Fall des
Zahlungsverzuges, widerrufen. Wir können verlangen, dass uns der
Käufer die ihm abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt
gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, dazugehörige
Unterlagen
aushändigt und seinem Schuldner die Abtretung offen
legt.
6) Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden
Bestimmungen zustehenden Sicherheiten nach unserer Wahl auf Verlangen
des Käufers insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu
sichernde Forderung um 20%
oder mehr übersteigt.
7) Der
Käufer erklärt bereits jetzt sein Einverständnis, dass die von uns mit
der Abtretung der Vorbehaltsware beauftragten Personen zu diesem Zweck
das Grundstück bzw. das Gebäude auf oder in dem sich die Gegenstände
befinden, betreten oder befahren können, um die Vorbehaltsware zu
sich zu nehmen.
8) Der Käufer hat uns von jeder Beschlagnahme,
Zwangsvollstreckung oder sonstigen unsere Eigentumsrechte
beeinträchtigenden Eingriffen durch Dritte unverzüglich zu
benachrichtigen. Der Käufer hat die Kosten der Maßnahmen
zur
Beseitigung der Eingriffe Dritter, insbesondere die etwaiger
Interventionsprozesse, zu tragen.
VIII. Gewährleistung und
Haftung
1) Liegt ein von uns zu vertretender Mangel vor,
sind wir nach unserer Wahl zur Nachbesserung oder zur Ersatzlieferung
berechtigt. Voraussetzung dafür ist, dass es sich um einen nicht
unerheblichen Mangel handelt. Für den Fall
der Nachbesserung sind
wir dazu verpflichtet, die Transport-, Arbeits- und Materialkosten zu
tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die gelieferte
Ware nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
Sollte eine der beiden oder beide Arten dieser Nacherfüllung
unmöglich oder unverhältnismäßig sein, sind wir berechtigt sie zu
verweigern.
Wir können solange der Käufer seine
Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht in einem Umfang erfüllt,
der dem mangelfreien Teil der Leistung entspricht, die Nacherfüllung
verweigern.
2) Erfolgt die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung
nicht innerhalb einer – unter Berücksichtigung unserer
Liefermöglichkeiten – angemessenen Frist oder schlägt die Nachbesserung
und/oder Ersatzlieferung fehl, so kann der
Käufer die Herabsetzung
der Vergütung (Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
3) Die Mängelrechte des Käufers setzen voraus, dass dieser seine nach
§ 377 HGB von ihm zu beachtenden Untersuchungs- und Rügeobliegenheit
ordnungsgemäß nachgekommen ist.
4) Soweit sich nachstehend (Abs.
6) nichts anderes ergibt, sind weitere Ansprüche des Käufers, gleich
aus welchem Rechtsgrund (insbesondere Ansprüche aus Verletzung von
vertraglichen Haupt- und Nebenpflichten,
Aufwendungsersatz mit
Ausnahme desjenigen nach § 439 II BGB, unerlaubter Handlung sowie
sonstiger deliktischer Haftung) ausgeschlossen; dies gilt insbesondere
für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden
sind,
sowie für Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns; erfasst sind auch
Ansprüche, die nicht aus der Mangelhaftigkeit der Kaufsache
resultieren.
5) Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch bei
Lieferung einer anderen Sache oder einer geringeren Menge.
6) Der
in Abs. 4 geregelte Haftungsausschluss gilt nicht, sofern ein
Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vereinbart ist,
die auf einer
vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung
des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen
Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen
des Verwenders beruhen; er gilt ebenfalls nicht,
sofern ein
Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden
vereinbart ist, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen
des
Verwenders beruhen. Sofern wir schuldhaft eine wesentliche
Vertragspflicht oder eine „Kardinalpflicht“ verletzen, ist die Haftung
nicht ausgeschlossen, sondern auf den vertragstypischen, vorhersehbaren
Schaden begrenzt; im
übrigen ist sie gem. Abs. 4 ausgeschlossen.
Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach
Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen-
oder Sachschaden an privat genutzten
Gegenständen gehaftet wird.
Er gilt auch nicht bei Übernahme einer Garantie und bei Zusicherung
einer Eigenschaft, falls gerade ein davon umfasster Mangel unsere
Haftung auslöst. Für den Fall des Aufwendungsersatzes gilt
Vorstehendes entsprechend.
7) Es wird keine Gewähr für Schäden
übernommen, die auf eine ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung,
fehlerhafte Montage durch den Käufer oder Dritte, natürliche Abnutzung,
fehlerhafte oder nachlässige Behandlung,
unsachgemäße und ohne
vorherige Genehmigung durch uns erfolgte Änderungen oder
Instandsetzungsarbeiten seitens des Käufers oder Dritter zurückzuführen
sind.
8) Die Ansprüche auf Nacherfüllung, Schadensersatz und
Verwendungsersatz verjähren in einem Jahr nach Ablieferung der
Kaufsache. Dies gilt nicht bei einer Sache, die entsprechend ihrer
üblichen Verwendungsweise für ein
Bauwerk verwendet worden ist,
und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat; in diesem Fall tritt die
Verjährung erst nach 5 Jahren ein. Die Ansprüche auf Minderung und die
Ausübung eines Rücktrittrechts sind ausgeschlossen,
soweit der
Nacherfüllungsanspruch verjährt ist. Der Käufer kann im Falle des S. 3
aber die Zahlung des Kaufpreises insoweit verweigern, als er aufgrund
des Rücktritts oder der Minderung dazu berechtigt sein würde; im Falle
des
Rücktrittsausschlusses und einer nachfolgenden
Zahlungsverweigerung sind wir berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten.
9) Ansprüche aus Herstellerregress bleiben durch
diesen Abschnitt unberührt.
IX. Haftung für
Nebenpflichten
1) Wenn durch unser Verschulden der
gelieferte Gegenstand vom Käufer infolge unterlassener oder
fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss liegenden
Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen
Nebenpflichten nicht vertragsgemäß verwendet werden kann oder Schäden
entstehen, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Käufers
die Regelungen der Ziff. VIII und X entsprechend.
X.
Rücktritt des Käufers und sonstige Haftung unsererseits
1) Die nachstehenden Regelungen gelten für Pflichtverletzungen
außerhalb der Mängelhaftung und sollen das gesetzliche Rücktrittsrecht
weder ausschließen noch beschränken.
Ebenso sollen uns zustehende
gesetzliche oder vertragliche Ansprüche weder ausgeschlossen noch
beschränkt werden.
2) Der Käufer kann vom Vertrag zurücktreten,
wenn die gesamte Leistung endgültig unmöglich wird, gleiches gilt für
Unvermögen. Der Käufer kann auch dann vom ganzen Vertrag zurücktreten,
wenn bei einer Bestellung gleichartiger
Gegenstände die Ausführung
eines Teils der Lieferung der Anzahl nach durch unser Vertretenmüssen
unmöglich wird und er an der Teilleistung kein Interesse hat; ist dies
nicht der Fall, so kann der Käufer die Gegenleistung
entsprechend
mindern; das Rücktrittsrecht gilt nicht bei unerheblicher
Pflichtverletzung.
3) Liegt eine Leistungsverzögerung vor und
gewährt der Käufer uns nach Verzugsbegründung eine angemessene Frist
zur Leistung und wird diese Nachfrist nicht eingehalten, so ist der
Käufer zum Rücktritt berechtigt. Bei teilweisem
Leistungsverzug
gilt Abs. 1 S. 2 entsprechend. Wird vor der Ablieferung vom Käufer in
irgendeinem Punkt eine andere Ausführung des Liefergegenstandes
gefordert, so wird der Lauf der Lieferfrist bis zum Tage der
Verständigung
über die Ausführung unterbrochen und gegebenenfalls
um die für die anderweitige Ausführung erforderliche Zeit
verlängert.
4) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Käufer
für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigt, allein oder weit
überwiegend verantwortlich ist oder wenn der von uns zu vertretende
Umstand im Zeitpunkt des
Annahmeverzuges des Käufers eintritt. Im
Falle der Unmöglichkeit behalten wir in den vorgenannten Fällen unseren
Anspruch auf die Gegenleistung nach Maßgabe des § 326 Abs. 2 BGB.
5) Weitere Ansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund
(insbesondere Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, Verletzung
von vertraglichen Haupt- und Nebenpflichten, Aufwendungsersatz,
unerlaubter
Handlung sowie sonstiger deliktischer Haftung) sind
ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für Schäden, die nicht am
Liefergegenstand selbst entstanden sind sowie für Anspruch auf Ersatz
entgangenen Gewinns; erfasst sind
auch Ansprüche, die nicht aus
der Mangelhaftigkeit der Kaufsache resultieren. Dies gilt nicht, soweit
die Schadenursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits,
unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen
beruhte.
Dies gilt auch nicht, soweit es um Schäden aus einer schuldhaften
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit geht. Ebenso
wenig wird die Haftung im Falle der Übernahme einer Garantie
ausgeschlossen,
soweit eine gerade davon umfasste
Pflichtverletzung unsere Haftung auslöst. Sofern wir schuldhaft eine
wesentliche Vertragspflicht oder eine „Kardinalpflicht“ verletzen, ist
die Haftung nicht ausgeschlossen, sondern lediglich auf
den
vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
XI.
Erfüllungsort und Gerichtsstand
1) Erfüllungsort für die
Verbindlichkeiten beider Teile aus allen Rechtsbeziehungen ist 72501
Gammertingen.
2) Für die Rechtsbeziehung zwischen dem Käufer und
uns gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht
(CISG) wird ausdrücklich ausgeschlossen.
3) Gerichtsstand ist bei
allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten 72501
Gammertingen. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Käufers zu
klagen.